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Material: Rad Welches Aerolaufradsatz ist der Schnellste?

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Alt 11.02.2009, 09:51   #1
Ralph
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Alter: 38
Beiträge: 1.963
Gepäckversicherung für den Radtransport

Hallo, habt ihr fürs Trainingslager oder für den Flug zum Wettkampf schon mal eine Gepäckversicherung abgeschlossen? Welche lohnt sich? Deckt das Risiko evtl. eine andere Versicherung ab?
Hintergrund meiner Frage ist, dass es bei Fluggesellschaft über die sg. Montrealer Konvention maximal nur ca. 1.100 EUR übernommen werden. Könnte mir vorstellen, dass das eine oder andere Rad ein bisschen teurer ist
__________________
keep it simple
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Alt 11.02.2009, 19:02   #2
bikeline
Gast
 
Beiträge: n/a
Re: Gepäckversicherung für den Radtransport

hallo ralle,
kann dir nur den tip geben... eine reisegepäckversicherung abzuschließen! mir ist es bei einem flug nach gran canaria passiert. beim verladen ist warscheinlich ein eckiger gegenstand auf meine tasche gefallen und hat mein unterrohr zerstört. am ende habe ich pro kg rennrad 27,- € bekommen, also quasi einen tropfen auf den heißen stein!!!
viel spaß im trainingslager
gr. stefan von bikeline
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Alt 11.02.2009, 22:44   #3
wwwkeywordsde
Nordic Walker-Hinterherhechler
 
Registriert seit: 09.02.2009
Beiträge: 8
Re: Gepäckversicherung für den Radtransport

ums mal platt zu sagen: problem bei allen reisegepäckversicherungen ist, dass man so auf sein gepäck so aufpassen muss, dass nichts passiert, sonst greift der versicherungsschutz nicht.

ich würde einfach eine private rechtsschutzversicherung abschließen, gilt dann halt für alles (ohne selbstbeteiligung ab 140 euro im jahr, sonst 70 euro) und du kannst zumindest mit aufwendigen sachverständigengutachten drohen, alles erdenkbare getan zu haben, um den schaden zu verhindern.
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Alt 11.02.2009, 23:49   #4
PeterMuc
Mod, die rechte und linke Hand vom Chef
 
Benutzerbild von PeterMuc
 
Registriert seit: 02.03.2004
Alter: 41
Beiträge: 1.949
Re: Gepäckversicherung für den Radtransport

Naja, man muss auch gut rechnen:

geht der (Carbon-Rahmen) kaputt und es ist eine Firma wie Treck, die Crash-Replacement macht, dann zahlst Du nur 50% vom Rahmenpreis. Die Airline zahlt nach Gewicht des Koffers, da kann man evtl hinkommen (alles andere als den Rahmen kann man ja wiederverwenden). Ein Vereinskollege hat es so gemacht und hat mW nicht viel draufgelegt.
Aber ist schwierig das Thema, auf der sichereren Seite bist Du mit diesen Superkisten a la "first class" von bikebag.
__________________
Tempogefühl habe ich nur beim Nase putzen.
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Alt 12.02.2009, 08:40   #5
Thilo69
Mit Stützrädern-Fahrer
 
Benutzerbild von Thilo69
 
Registriert seit: 11.11.2005
Ort: Zirndorf
Beiträge: 19
Re: Gepäckversicherung für den Radtransport

Da gebe ich Doktore Recht. Muss man halt rechnen.

Was mir jetzt aber nicht einleuchtet ist, wobei mir da jetzt eine Rechtschutzversicherung helfen soll. Entweder hab ich Recht oder ich hab nicht Recht. Und wenn ich kein Recht habe, weil z.B. pro Kilo nur 27 EUR bezahlt werden, dann bekomme ich auch kein Recht und auch keine Deckungszusage für einen Rechtsstreit.
__________________
Ich bin dann mal weg!
Thilo69 no ha iniciado sesión   Mit Zitat antworten
Alt 12.02.2009, 09:18   #6
wwwkeywordsde
Nordic Walker-Hinterherhechler
 
Registriert seit: 09.02.2009
Beiträge: 8
Re: Gepäckversicherung für den Radtransport

Ja, 27€/kg sind die Ansprüche gegen den Reisegepäckversicherer, aber gemäß Luftverkehrsgesetz haftet ja auch der Luftfrachtführer pro Person mit 1000 RE (siehe unten - was auch immer das ist) und im obigen Beispiel ist ja noch die Eisenstange und evtl. grobe Fahrlässigkeit im Spiel. Die Rechtschutz zahlt den ANwalt und die Gutachten im Rechtsstreit - unabhängig vom Ausgang. Eine Deckungszusage sollte ein fähiger Anwalt schon hinkriegen.
Man muss halt noch abwägen, ob einem die eigne Lebenszeit den Aufriss wert ist.

gruss

Anhang:

§ 47 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) Haftung für Gepäckschäden

(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört oder beschädigt oder geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.

(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.

(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, zerstört oder beschädigt oder gehen sie verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1.000 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben und das für die Haftung für dieses Interesse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche Interesse ist.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt oder verspätet befördert worden, können Ansprüche nach Absatz 1 oder 2 nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der Anzeige oder ihre Absendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.

(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegangen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust anerkannt hat oder 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.
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